Satzung des Vereins Menschen helfen e.V.

gegründet 15. Januar 1992

§1

Der Verein führt den Namen “Menschen helfen e.V.” und hat seinen Sitz in in Kierspe.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig.

Zweck des Vereins ist konkrete und direkte Hilfe für hilfsbedürftige Menschen.

§2

Der Verein verpflichtet sich, alle Geld- und Sachspenden seinem Ziel und Zwecke weiterzuleiten.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§4

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird fällt das Vermögen des Vereins an den AWO Ortsverein Kierspe.

§5

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

§6

Der Verein hat aktive Mitglieder.

Aktives Mitglied kann jeder werden, der gewillt ist, in dem Verein mitzuarbeiten.

§7

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§8

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod
  2. durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muß,
  3. durch Ausschließung.

Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt wie z.B. Zuwiderhandlung gegen die Ziele oder gegen die Satzung des Vereins.
Über einen Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen vier Wochen nach Empfang der entsprechenden Mitteilung Berufung einzulegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§9

Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt und werden vom Vorstand einberufen.

Der Vorstand hat hierzu eine Tagesordnung aufzustellen und muß diese mindestens acht Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekanntgeben.

Auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Jahres- und Kassenberichte vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und wählt die Kassenprüfer.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn diese von mindestens 1/4 aller Mitglieder beantragt wird.

§10

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

§11

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den Vorstand.

§12

Die Beschlüsse des Vereins werden durch den Schriftführer niedergeschrieben und den Mitglieder zugänglich gemacht.

§13

Der Vorstand besteht aus

1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
Kassierer/in
und Schriftführer/in

Der/die erste oder zweite Vorsitzende mit dem Kassierer/in vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.

§14

Dem Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Aufgaben des Vereins.

§15

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

Kierspe, den 16. Dezember 2014

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